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   OLG München, 03.11.2016 - 8 U 2061/16   

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https://dejure.org/2016,64023
OLG München, 03.11.2016 - 8 U 2061/16 (https://dejure.org/2016,64023)
OLG München, Entscheidung vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16 (https://dejure.org/2016,64023)
OLG München, Entscheidung vom 03. November 2016 - 8 U 2061/16 (https://dejure.org/2016,64023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Reparaturauftrag unter Vorschussleistungsbedingung - Beweislast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer trägt die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluss?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG München II, 26.04.2016 - 14 O 4360/15

    Zustandekommen eines Kfz-Reparaturvertrages

    Auszug aus OLG München, 03.11.2016 - 8 U 2061/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 (Az.: 14 O 4360/15) wie folgt abgeändert:.

    Mit Endurteil vom 26.04.2016 (Az. 14 O 4360/15, Bl. 78/85 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen.

    Das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 - AZ: 14 O 4360/15 - wird aufgehoben.

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus OLG München, 03.11.2016 - 8 U 2061/16
    Das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, NJW 2012, 528).
  • BGH, 17.10.1984 - VIII ZR 181/83

    Beweislast für Abschluß eines Vertrages unter aufschiebender Bedingung

    Auszug aus OLG München, 03.11.2016 - 8 U 2061/16
    Bei Zweifeln daran, ob der Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet, hier also der Kläger (BGH NJW 85, 497; Palandt, 75. Auflage, Einf. vor § 158, Rdnr. 14 BGB).
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